Mitgliedschaft
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Forum Kultur e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. „Zweck des Verein ist es, Raum zu schaffen für die individuelle Entfaltung und Integration kultureller und sozialer Bedürfnisse der Menschen. Damit geht es dem Verein um den Aufbau eines Forums zur Beförderung einer soziokulturellen Zielvorstellung. Diese will die Bedeutung des Schöpferischen für das alltägliche Leben betonen und mit persönlicher und gesellschaftlicher Wirklichkeit in Beziehung bringen.“
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Verwirklichung solcher Ziele, wie sie die Zwecke des Vereins beschreiben, verdient gemacht haben.
§4 Aufnahme der Mitglieder
1. Die Aufnahme der Mitglieder setzt eine schriftliche Anmeldung voraus.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
2. Die Mitglieder haben, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, freien oder ermäßigten Zutritt zu Ausstellungen und Veranstaltungen, die von dem Verein getragen werden.
§6 Beiträge
1. Die
Mitglieder fördern die Ziele des Vereins finanziell durch Beiträge, die nach
Selbsteinschätzung an den Verein gezahlt werden, z.Z. mindestens jedoch 45,-€
pro Jahr/ermäßigt 25,-€ pro Jahr.
Die Höhe der Mindestbeiträge ist gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
2. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
3. „Schüler/Schülerinnen, Studierende, Sozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfängerinnen und Arbeitslose erhalten Nachlass.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleistete Sacheinlagen nicht zurück. Andere Vereinbarungen sind schriftliche möglich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Verein geschädigt hat, oder wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungsnahme aufgefordert. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Finanzielle Mittel des Vereins
Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
I. Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder,
II. Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erstattung von Unkosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
I. Der Vorstand.
II. Die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand
1. „Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins“.
2. „Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/jeder der beiden Vorsitzenden ist einzellvertretungsberechtigt.“
3. „Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang für die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die ihren Nachfolgenden gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.“
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es gibt eine Geschäftsordnung; diese wird der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt.
5. Bedürfnisse des Vorstands können bei Eilebedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Satzungsänderungen, die vom Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie soll „vom/von der“
1. Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
2. „Der/Die 1. Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. „Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
I. die Wahl (§10 Abs. 2) und Entlastung des Vorstands“.
II. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
III. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
IV. die Festsetzung der Beiträge,
V. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand.
VI. „die Wahl zweier Rechnungs- und Kassen-Prüfer/-Prüferinnen.
VII. die Änderung der Satzung,
VIII. die Auflösung des Vereins.
4. Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitliederversammlung zugelassen werden.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind oder schriftlich Vollmacht erteilt haben. Wenn eine Mitgliederversammlung zweimal wegen unzureichender Anwesenheit oder unzureichender Bevollmächtigung gescheitert ist, ist diese Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig, wenn die Mindestteilnehmer/innenzahl nicht zustande kommt.
7. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme „der/des“ 1.Vorsitzenden oder falls „dieser/diese“ an der Teilnahme gehindert ist, die Stimme des 2.Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder.
8. „Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassen-Prüfer/-Prüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstands.“
9. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§13
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer noch zu bestimmenden gemeinnützigen Institution oder Vereinigung mit der Zweckbestimmung zu, es nur für die Ziele des §2,Abs. 2 und 3 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§2Abs. 2 und 3 entsprechen der Einkommenssteuerrichtlinien, Abschnitt 111, Abs.1, lfd. Nr. 12, über die „Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“. Sie entsprechen ansonsten den Bestimmungen über Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Studentenhilfe derselben Richtlinie.
Wolfenbüttel, den 20.03.1996
Vorstand Forum Kultur e.V.